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Aktueller BGH Beschluss
Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine selbstständige Tätigkeit ausübt und er weniger verdient als in Anstellung, so muss er die Selbstständigkeit nicht sofort aufgeben. Er muss sich jedoch um eine Anstellung mit besserem Verdienst bemühen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verlieren. BGH-Beschluss vom 07.05.2009-Az IX ZB 133/07
Insolvenzverfahren in der EU
Wenn ein EU-Staatsbürger sich ins Ausland begibt und dort "privat oder geschäftlich" einem Verfahren zur Insolvenz unterwirft, welches den Regelungen der EU-InsO entspricht, so ist dieses auch im Inland anzuerkennen – Europäischer Ratsbeschluss, Verordnung Nr. 1346/2000. Mit dem Urteil des ausländischen Insolvenzgerichts stellen Sie beim deutschen Amtsgericht den Antrag auf Löschung Ihrer Schuldnerdaten. Damals konnten deutsche Gerichte dies ablehnen. Nach heutiger Rechtssprechung des BGH sowie des EU-Ratsbeschlusses ist dies nicht mehr möglich.
Informationen zu den Abläufen der Verfahren in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten finden Sie hier auf unserer Seite "Insolvenz"
Verfahren im EU-Ausland ab 2.900,00 €
Immobiliensicherung (Bauherrenmodell)
Der Grundpfandgläubiger hat seinen Kreditvertrag gekündigt oder verlangt vom Eigentümer eine Nachsicherung. Es besteht keine oder nur eine sehr geringe Möglichkeit, das Eigentum zu halten. WAS KANN ICH TUN?: Genau für solch ein Szenario ist dieses Modell ins Leben gerufen worden. Es soll helfen, dem Eigentümer wieder eine optimiertere Ausgangssituation zu schaffen und den/die Gläubiger an den Verhandlungstisch zurückzuholen. Mehr dazu unter "BERATUNG (Immobiliensicherung)"
Inkasso – Das sollten Schuldner wissen
Was sollten Schuldner tun, die Post vom Inkassobüro erhalten?
Grundsätzlich kann jeder Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassobüro abtreten, so dass Schuldner nicht mehr direkt mit den ursprünglichen Gläubigern zu tun haben. Inkassodienste oder Inkassoanwälte sind prinzipiell berechtigt, fremde Forderungen einzuziehen. Allerdings sollten Schuldner zunächst prüfen, ob das Inkassobüro bzw. der Inkassoanwalt eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers nachweisen kann. Fehlt der Nachweis, sollten Betroffene zunächst keine Zahlungen an das Inkassobüro leisten. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich vom Inkassodienst eine Kopie der Abtretungserklärung oder eine Inkassovollmacht zusenden zu lassen. Kann der Eintreiberdienst keine Bestätigung in Form einer Abtretungserklärung oder Vollmacht vorlegen, sollte man sich an den ursprünglichen Gläubiger halten und diesen über das Fehlen der Bestätigung … lesen Sie mehr dazu auf "Foren & Kommentare"

