Kanzlei B & J Wirtschaftskanzlei

Wirtschaftskanzlei
im Regierungsviertel

EU Insolvenz

Aktuelles & Newsletter

Hier finden Sie unsere aktuellen Newsletter.
Bei Fragen zu den darin angeführten Themen, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Seite.

Newsletter_Kanzlei Bongat & Jahr_06.04.2010

Newsletter_Kanzlei Bongat & Jahr_06.05.2010

Newsletter_Kanzlei Bongat & Jahr_03.06.2010

 

Urteile und Entscheidungen:
Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbstständige Tätigkeit ausübt und er weniger verdient als in Anstellung, so muss er die Selbstständigkeit nicht sofort aufgeben. Er muss sich jedoch um eine Anstellung mit besserem Verdienst bemühen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verlieren. BGH-Beschluss vom 07.05.2009-Az IX ZB 133/07

Sachverhalt:
Der Schuldner durchlief das Insolvenzverfahren. Im Dezember 2000 kündigte das Gericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode an. Der Schuldner führte ca. 9.100 Euro an den Treuhänder ab, jedoch hätte er nach Darlegung eines Gläubigers ca. 26.700 Euro bei einer anderen Tätigkeit abführen können. Der Schuldner war schon älter und hatte nach den Feststellungen keine besonderen Erwerbsaussichten.  mehr dazu auf unserer Seite "Insolvenz"

Kommentare

Antwort hinterlegen