Foren & Kommentare
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Urteile und Entscheidungen:
Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbstständige Tätigkeit ausübt und er weniger verdient als in Anstellung, so muss er die Selbstständigkeit nicht sofort aufgeben. Er muss sich jedoch um eine Anstellung mit besserem Verdienst bemühen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verlieren. BGH-Beschluss vom 07.05.2009-Az IX ZB 133/07
Sachverhalt:
Der Schuldner durchlief das Insolvenzverfahren. Im Dezember 2000 kündigte das Gericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode an. Der Schuldner führte ca. 9.100 Euro an den Treuhänder ab, jedoch hätte er nach Darlegung eines Gläubigers ca. 26.700 Euro bei einer anderen Tätigkeit abführen können. Der Schuldner war schon älter und hatte nach den Feststellungen keine besonderen Erwerbsaussichten. mehr dazu auf unserer Seite "Insolvenz"
Was sollten Schuldner tun, die Post vom Inkassobüro erhalten?
Grundsätzlich kann jeder Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassobüro abtreten, so dass Schuldner nicht mehr direkt mit den ursprünglichen Gläubigern zu tun haben. Inkassodienste oder Inkassoanwälte sind prinzipiell berechtigt, fremde Forderungen einzuziehen. Allerdings sollten Schuldner zunächst prüfen, ob das Inkassobüro bzw. der Inkassoanwalt eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers nachweisen kann. Fehlt der Nachweis, sollten Betroffene zunächst keine Zahlungen an das Inkassobüro leisten. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich vom Inkassodienst eine Kopie der Abtretungserklärung oder eine Inkassovollmacht zusenden zu lassen. Kann der Eintreiberdienst keine Bestätigung in Form einer Abtretungserklärung oder Vollmacht vorlegen, sollte man sich an den ursprünglichen Gläubiger halten und diesen über das Fehlen der Bestätigung des von ihm beauftragten Inkassodienstes informieren.
In der Regel wird der Schuldner vom Inkassobüro zunächst durch einen Brief auf die Fälligkeit der Forderungen hingewiesen. In dieser schriftlichen Mitteilung legt das Inkassobüro die Einzelheiten der Geldforderung dar und bittet um unverzügliche Zahlung. Reagiert der Schuldner nicht oder verspätet auf das Schreiben, erreicht ihn nach kurzer Zeit wieder Post. Dem zweiten Schreiben ist in vielen Fällen eine Vereinbarung beigefügt. Darin führt der Eintreiberdienst auf, in welchen Raten die zustande gekommenen Schulden getilgt werden können.
Schuldner sollten aktiv werden
Wir empfehlen Schuldnern in dieser Phase der Forderungsabwicklung, das Problem nicht einfach zu verdrängen, sondern zu handeln. Das gilt vor allem in Fällen, in denen Schuldner viele Forderungen gleichzeitig erfüllen müssen. Verliert man den Überblick, sollte man sich am Besten mit allen Inkassoschreiben an eine offizielle Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwaltskanzlei wenden. Banktip.de rät: Wer nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, sollte dies seinen Gläubigern unverzüglich mitteilen. Für jeden Schuldner gilt: Wer seine Gläubiger (z. B. seine Bank) umgehend über seine finanzielle Notlage (z. B. durch Arbeitslosigkeit etc.) informiert, vermeidet die zusätzlichen Kosten für ein Inkassoverfahren.
Was tun bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen?
Wer Zweifel an einer Inkasso-Forderung hat, sollte schnell reagieren. Wie im Umgang mit Behörden gilt: gut beraten ist, wer sich schriftlich wehrt. Telefonate und E-Mails gehen schnell unter oder werden einfach vergessen. Wer zu Unrecht eine Zahlungsaufforderung eines Inkassodienstes erhält, sollte dem Inkassodienst schriftlich mitteilen, dass die Forderung unrechtmäßig ist und auch die Gründe für den Einwand nennen. Bekommen Betroffene dennoch weiter Inkasso-Mahnungen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu nehmen.
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Sehr geehrter Besucher,
es freut uns, dass sie Kontakt zu uns aufgenommen haben.
Vielen Dank für den Hinweis auf die fehlende Telefonnummer, diese haben wir unter der Rubrik Ansprechpartner ergänzt.
Für telefonische Anfragen sind wir unter der 030 / 398 397 82 zu erreichen.
Wir werden uns am Montag bei Ihnen persönlich melden und wünschen Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Bongat & Jahr GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind seid 4 Jahren im Insolvenzverfahren und haben an vielen Beispielen Pflichtverletzungen und
räuberische Verhaltensweisen seitens des Insolvenzverwalters zur Stillung seiner materiellen Bedürfnisse
erfahren müssen. Diese im höchsten Maße rechtsbeugerischen und unmoralischen Auslegungen des Insolvenzrechts lassen auf ein sehr unkontrolliert entwickeltes Eigenleben schließen, dem wir mit unserer letzten Kraft entgegentreten möchten, um ähnlichen Schaden von ev. Mitbetroffenen fernzuhalten oder abzuwenden. Dazu würden wir gern um einen persönlichen Termin bitten.
Hallo liebes Team,
danke für die kompetente und schnelle Hilfe.
Das Gespräch mit Ihrem Mitarbeiter hat mir sehr weitergeholfen.
Ich freue mich auf die weitere Zusammenarbeit.
Liebe Grüße
L. Meier
Ich hatte vor einigen Tagen ein Gespräch mit Herrn RA Blumberg.
Ich habe mich sehr wohl bei Ihnen gefühlt und war von ihrer Beratung und ihren Vorschlägen begeistert.
Ihre Vorschläge konnte ich bereits jetzt umsetzten.
Ich werde für nächste Woche am 15.09.2009 einen Termin machen.
LG C. Strauch
Für die kompetente, informative Beratung von Ihnen und Ihrem Kollegen bin ich sehr dankbar.
Ihre Internetseite gefällt mir sehr gut und ihre persönliche Beratung hat mir sehr geholfen.
Mit besten Grüßen